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Vorsorgliche Bauchdeckenstraffung ist keine Kassenleistung

Hildesheim, den 14. Februar 2022

Das Sozialgericht Hildesheim hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Bauchdeckenstraffung auch für den Fall nicht übernehmen muss, dass zukünftig im Bereich der überhängenden Bauchfalte Hautreizungen entstehen könnten.

Zugrunde lag das Verfahren einer 49-jährigen Frau aus Northeim. Sie war seit Kindheitsjahren stark übergewichtig und hatte bis zu einer ersten Bauchdeckenstraffung, für die ihre Krankenkasse die Kosten übernahm, bereits ca. 40 kg Gewicht verloren. Im Anschluss reduzierte sie ihr Gewicht nochmals um 15 kg. Es verblieb im Bauchbereich unterhalb des Bauchnabels eine überlappende Hautfalte.

Die Krankenkasse der Frau lehnte die Kostenübernahme für eine Bauchstraffungsoperation ab, da es sich nach ihrer Auffassung um eine kosmetische Operation handele.

Die Frau argumentierte unter anderem, dass es in den Sommermonaten im Bereich der Hautfalte zu Hautreizungen, nässenden Entzündungen und Geruchsbildung käme. Nachweise über das Vorliegen von Hauterkrankungen oder eine hautärztliche Behandlung dieser vermeintlichen Hauterkrankungen konnte sie jedoch nicht vorlegen. Zudem befand sie sich nicht in fachärztlicher dermatologischer Behandlung. Obwohl der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigte, dass es tatsächlich bei wärmeren Temperaturen zu Hautreizungen kommen könne, lehnte das Sozialgericht den Anspruch auf Kostenübernahme für eine Bauchdeckenstraffung ab. Eine Bauchdeckenstraffung in dieser Situation würde eine prophylaktische Operation darstellen, um mögliche Hauterkrankungen in Zukunft zu vermeiden. Ein Anspruch auf die kosmetische Operation eines gesunden Organs könne aber nur als letztes Mittel bestehen. Die Frau sei in dieser Situation gehalten, sich bei Auftreten von Hauterkrankungen zunächst in hautärztliche Behandlung zu begeben.

Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 3. Februar 2022 – S 61 KR 1448/19

 

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.02.2022

Ansprechpartner/in:
Herr Hermann Meyer-Dulheuer

Sozialgericht Hildesheim
Pressesprecher
Otto-Franzius-Straße 2
31137 Hildesheim
Tel: 05121/9137-5
Fax: 05141/593734400

www.sozialgericht-hildesheim.niedersachsen.de

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