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Herr Hermann Meyer-Dulheuer
Sozialgericht Hildesheim
Pressesprecher
Otto-Franzius-Straße 2
31137 Hildesheim
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Fax: 05141/593734400
Hildesheim, den 14. Juli 2022
Das Sozialgericht Hildesheim hat entschieden, dass der Landkreis Göttingen über ein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Stadtgebiet Göttingen für Leistungsbezieher nach dem SGB II verfügt.
Zugrunde lag das Verfahren einer alleinerziehenden Frau aus Göttingen und ihrer Tochter. Sie bewohnten im streitigen Zeitraum eine 75 m² große Wohnung, für die sie eine monatliche Bruttokaltmiete von 598,50 Euro zahlten. Bereits im Jahr 2015 wies der beklagte Landkreis Göttingen, von dem die Klägerinnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen, darauf hin, dass die Wohnung unangemessen teuer sei. Für die Monate ab Dezember 2017 bis November 2018 gewährte der Landkreis Göttingen nur Unterkunftskosten in Höhe von 528,00 Euro. Dieser Wert ergäbe sich aus dem vom Institut Wohnen und Umwelt (IWU) erstellten Konzept, welches der Landkreis Göttingen für Zeiträume ab dem 1. September 2017 anwendet.
Die Klägerinnen argumentierten, dass das IWU- Konzept unschlüssig sei, weil der örtliche Vergleichsraum falsch gebildet worden sei, die Datenerhebung fehlerhaft erfolgt sei und die gewonnen Daten nicht repräsentativ seien. Dieser Einschätzung folgte das Sozialgericht Hildesheim nicht. Zutreffend sei das Stadtgebiet Göttingen als Vergleichsraum herangezogen worden. Die Datenerhebung sei nicht zu beanstanden gewesen, insbesondere seien Wohnungen einfachsten Standards konzeptionell ausgeschlossen worden. Die Großvermieter, die an der Datenerhebung teilgenommen haben, hätten in Göttingen eine marktbeherrschende Stellung, so dass das Fehlen von Daten weiterer Großvermieter nicht schädlich sei. Auch die Gewichtung zwischen Groß- und Kleinvermietern sei nicht zu beanstanden. Das Konzept berücksichtige anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze.
In der Vergangenheit haben das Sozialgericht Hildesheim und das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen frühere Konzepte, die der Landkreis Göttingen bei anderen Beratungsfirmen erstellen ließ (ANALYSE & KONZEPTE immo.consult GmbH, F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH), allesamt als unschlüssig bewertet. Erstmals mit dieser Entscheidung wurde ein Konzept des Landkreises Göttingen für schlüssig erachtet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen haben gegen das Urteil Berufung beim LSG Niedersachsen-Bremen eingelegt.
Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 13. Mai 2022 – S 26 AS 473/18Artikel-Informationen
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