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Keine Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule

Hildesheim, den 26. September 2022

Das Sozialgericht Hildesheim hat entschieden, dass der Träger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“) nicht die Kosten für den Besuch einer Privatschule übernehmen muss.

Dem Eilverfahren lag der Fall eines 11-jährigen Jungen aus Friedland zugrunde, der 2018 zunächst auf der Waldorfschule in Göttingen eingeschult wurde. Weil es in der Schule erhebliche Probleme gab, wechselte er nach den Sommerferien 2019 auf die Montessori-Schule Göttingen, für die ein monatliches Schulgeld von 165,00 Euro anfiel. Nachdem das Einkommen der Mutter des Klägers, die ergänzend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezog, in Folge der Coronakrise wegfiel, beantragte sie beim Landkreis Göttingen die Übernahme des Schulgeldes.

Dieser wies den Antrag ab. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zur Bildung und Teilhabe sähen keinen Anspruch auf Übernahme von Schulgeld vor. Der Antragsteller könne kostenfrei eine öffentliche Regelschule besuchen. Eine Ausnahme hiervon sei hier nicht zu machen, weil keine objektiven oder schwerwiegenden persönlichen Gründe ersichtlich seien. Der Antragsteller argumentierte unter anderem, dass ihm ein erneuter Schulwechsel aus psychischen Gründen nicht zumutbar sei.

Das Sozialgericht lehnte seinen Antrag im Eilverfahren ab. Allein der Umstand, als Grundschüler einen Anspruch auf Leistung der Bildung und Teilhabe zu haben, begründe noch keinen generellen Anspruch auf sämtliche Kosten, die dem Antragsteller im Rahmen seiner Schulbildung entstehen. Der Gesetzgeber habe eine Übernahme von Schulkosten angesichts kostenfreier öffentlicher Regelschulen nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sei der durch das Schulgeld ausgelöste Mehrbedarf nicht unabweisbar. Zwar mag das Konzept der Montessori-Schule für den Antragsteller förderlich sein, eine Unmöglichkeit der Beschulung an einer Regelschule sei aber nicht belegt. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller nicht bereits 2019, als er und seine Mutter bereits Grundsicherungsleistungen bezogen, an eine Regelschule gewechselt sei. Die Behauptung eines erhöhten Migrations- und Gewaltanteils an öffentlichen Regelschulen sei zudem nicht belegt.

Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2022 – L 11 AS 479/21 B ER) zurückgewiesen.

 

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Herr Hermann Meyer-Dulheuer

Sozialgericht Hildesheim
Pressesprecher
Otto-Franzius-Straße 2
31137 Hildesheim
Tel: 05121/9137-5
Fax: 05141/593734400

www.sozialgericht-hildesheim.niedersachsen.de

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